Auge um Auge, Zahn um Zahn: Stellt ein Autofahrer seinen Wagen unerlaubterweise auf einem privaten Parkplatz ab und macht sich so gewissermaßen einen Teil davon selbst zu eigen, darf der Besitzer des Platzes zur Wahrung der Rechte an seinem Eigentum ihm im Gegenzug das Fahrzeug entziehen und an einen unbekannten Ort abschleppen lassen. Bis der Falschparker nicht die geforderte Abschleppgebühr in voller Höhe gezahlt hat, muss der Besitzer des Parkplatzes bzw. das von ihm beauftragte Abschleppunternehmen auch nicht den Standort des schlechterdings „gepfändeten“ Wagens herausrücken. So zumindest hat es das Landgericht Berlin in einem jetzt veröffentlichen Urteil entschieden (Az. 9 O 150/10).
Wurde ein Fahrzeug im 5-Meter-Kreuzungsbereich zweier Straßen abgestellt, so ist es auf Kosten des Autohalters abzuschleppen. Es gehört zu den unbestreitbaren Rechten der Ordnungskräfte, die durch das verbotswidrige Parken verursachte gegenwärtige Gefahr zu beenden und an Stelle des abwesenden Fahrers dessen Verpflichtung zu erfüllen, den Wagen unverzüglich zu entfernen. Darauf hat in einem aktuellen Urteil das Verwaltungsgericht Aachen hingewiesen (Az. 6 K 512/08).
Verschweigt ein Autohändler beim Verkauf eines Modells einen Serienfehler, der zu einem schwerwiegenden Schaden führen kann, dann haftet er, wenn der Käufer deshalb einen Unfall erleidet. So entschied am 20. Februar 2010 das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 22 U 157/08).


