
Neues Urteil
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1
Feb

Neues Urteil
11
Jan
Auch wer einen Glatteis-Unfall nicht selbst auslöst, sondern beispielsweise in ein vor ihm ins Schleudern geratenes Fahrzeug hineinfährt, muss sich wegen anzulastender Teilschuld an der Schadensregulierung mitbeteiligen. Darauf hat der Auto Club Europa (ACE) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (AZ: 8 U 494/92) hingewiesen.Die Richter hatten in einem solchen Fall entschieden, man müsse sich auf spiegelglatter Straße auch auf die nahe liegende Möglichkeit einstellen, dass ein vorausfahrender Kraftfahrer bereits durch einen geringen Fahrfehler die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert. Außerordentliche Umstände, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, erforderen eben auch außerordentliche Vorsicht.
Der Club weist aber auch auf eine juristische Sichtweise hin, die weit differenzierter erscheint. Bei der Haftung für die Unfallfolgen hat zwar grundsätzlich derjenige, der auf glatter Fahrbahn ins Schleudern kommt, zunächst einmal den so genannten Anscheinsbeweis gegen sich. Er muss also seinerseits beweisen, dass ihm unter den gegebenen Umständen kein Schuldvorwurf gemacht werden kann (BGH, VI ZR 18/76).
28
Dez
Wir gehen jetzt in den zweiten Winter mit einer Änderung in der Straßenverkehrsordnung (StVO), die immer wieder als eine generelle Winterreifenpflicht missverstanden wird. Doch so einfach liegen die Dinge nicht. Die StVO regelt, dass man sein Fahrzeug für die jeweiligen Straßenverhältnisse richtig ausrüsten muss. Bei Schnee und Eis gelten nur Reifen mit dem Eiskristall auf der Flanke als die richtige Bereifung.Wer also bei winterlichen Straßenverhältnissen etwa mit Sommerreifen fährt und den Verkehr behindert oder gar einen Unfall verursacht, muss mit einem Punkt in Flensburg und einem Bußgeld von 40 Euro rechnen. Nun sind im vergangenen Winter keine Fälle bekannt geworden, bei denen zum Beispiel in einer allgemeinen Verkehrskontrolle bei Schnee ein Bußgeld erhoben worden wäre.
Doch wie verhalten sich Versicherungen, wenn bei Schnee und Eis ein Schaden von einem Auto mit Sommerreifen verursacht wird?
22
Dez
Kündigt sich ein stärkerer Sturm an, ist ein unter freiem Himmel an der Straße geparkter Fahrzeuganhänger schnellstmöglich in eine sichere Garage zu bringen. Ist dies nicht möglich, sollte das in aller Regel leichte Gefährt zumindest an ein schweres Kraftfahrzeug angekoppelt werden, um dem starken Wind mehr Gewicht entgegenzusetzen. Lediglich das Bugrad des Anhängers hochzustellen und die Heckstützen auszuklappen stellt nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart keine ausreichende Absicherung bei einer Sturmwarnung dar (Az. 4 S 255/07).
Im vorliegenden Fall hatte der Orkan „Kyrill” einen Anhänger gegen ein Auto gedrückt. Der Autohalter wollte die Reparaturkosten in Höhe von 759,80 Euro nebst einer Unkostenpauschale von 25 Euro sowie weiteren 211,22 Euro für ein Sachverständigengutachten und 78,90 Euro für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten vom Besitzer des Anhängers erstattet haben. Wogegen letzterer sich wehrte, zumal sein Gefährt ja
9
Dez
Das Bundesverfassungsgericht hat heute (9.12.2008) die aktuelle Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig erklärt. Sie verletzte den Grundsatz der Gleichbehandlung im Grundgesetz, urteilten die Richter. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gilt wieder die alte Pendlerpauschale vom ersten Kilometer an.Zum 1. Januar 2007 war die Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gestrichen worden. Erst ab Kilometer 21 sind 30 Cent pro Kilometer steuerlich absetzbar. Die Ausnahme war als Härtefall-Regelung begründet worden. Diese Grenze, so das Gericht, sei völlig willkürlich gewählt worden. Der Bund wollte durch die geänderte Pendlerpauschale rund 2,5 Milliarden Euro im Jahr einsparen. (auto-reporter.net/ar/jri)