Auge um Auge, Zahn um Zahn: Stellt ein Autofahrer seinen Wagen unerlaubterweise auf einem privaten Parkplatz ab und macht sich so gewissermaßen einen Teil davon selbst zu eigen, darf der Besitzer des Platzes zur Wahrung der Rechte an seinem Eigentum ihm im Gegenzug das Fahrzeug entziehen und an einen unbekannten Ort abschleppen lassen. Bis der Falschparker nicht die geforderte Abschleppgebühr in voller Höhe gezahlt hat, muss der Besitzer des Parkplatzes bzw. das von ihm beauftragte Abschleppunternehmen auch nicht den Standort des schlechterdings „gepfändeten“ Wagens herausrücken. So zumindest hat es das Landgericht Berlin in einem jetzt veröffentlichen Urteil entschieden (Az. 9 O 150/10).
Pech im Glück: Misslingt es einem Dieb, ein ins Visier gefasstes Fahrzeug zu entwenden, muss dessen Eigentümer mitunter besonders tief in die eigene Tasche greifen. Denn artet die Wut des Langfingers ob des widerspenstigen Objekts der Begierde in einer wilden Zerstörungsorgie aus, gewährt eine Kraftfahrzeug-Teilversicherung dafür keinen Versicherungsschutz. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof in letzter Instanz klargestellt (Az. IV ZR 248/08).
Wurde ein Fahrzeug im 5-Meter-Kreuzungsbereich zweier Straßen abgestellt, so ist es auf Kosten des Autohalters abzuschleppen. Es gehört zu den unbestreitbaren Rechten der Ordnungskräfte, die durch das verbotswidrige Parken verursachte gegenwärtige Gefahr zu beenden und an Stelle des abwesenden Fahrers dessen Verpflichtung zu erfüllen, den Wagen unverzüglich zu entfernen. Darauf hat in einem aktuellen Urteil das Verwaltungsgericht Aachen hingewiesen (Az. 6 K 512/08).
Wer den Sommer mit einem neuen fahrbaren Untersatz beginnen will, sollte beim Autokauf einige prinzipielle Voraussetzungen beachten. Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV): „Seien Sie vorsichtig bei der Probefahrt. Ist der Wagen nicht vollkaskoversichert, kann es teuer werden, wenn es Beulen gibt.“
