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><channel><title>Tuningblog.NET - Auto und Tuning Blog &#187; Verkehrsrecht</title> <atom:link href="http://www.tuningblog.net/category/verkehrsrecht/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.tuningblog.net</link> <description>Der Blog für alle Tuner und Tuningbegeisterten</description> <lastBuildDate>Fri, 16 Dec 2011 07:40:25 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=3.3</generator> <item><title>Neuwagen muss Spritlimit des Herstellers nicht einhalten</title><link>http://www.tuningblog.net/2011/neuwagen-muss-spritlimit-des-herstellers-nicht-einhalten.html</link> <comments>http://www.tuningblog.net/2011/neuwagen-muss-spritlimit-des-herstellers-nicht-einhalten.html#comments</comments> <pubDate>Sun, 21 Aug 2011 07:36:10 +0000</pubDate> <dc:creator>admin</dc:creator> <category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category> <category><![CDATA[Az. I-28 U 12/11]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.tuningblog.net/?p=3622</guid> <description><![CDATA[Verbraucht ein Neuwagen statt der vom Hersteller angegebenen 7,1 Liter Kraftstoff in Wirklichkeit 7,7 Liter pro 100 Kilometer, ist das noch kein ausreichender Grund, den Kaufvertrag wieder rückgängig zu machen. Vielmehr bedarf es dazu einer Abweichung von mindestens zehn Prozent. Darauf hat in einer aktuellen Entscheidung das Oberlandesgericht Hamm hingewiesen (Az. I-28 U 12/11). Wie [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;"><img
class="alignleft" title="Verkehrsrecht" src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011330011_0001.jpg" alt="" width="250" />Verbraucht ein Neuwagen statt der vom Hersteller angegebenen 7,1 Liter Kraftstoff in Wirklichkeit 7,7 Liter pro 100 Kilometer, ist das noch kein ausreichender Grund, den Kaufvertrag wieder rückgängig zu machen. Vielmehr bedarf es dazu einer Abweichung von mindestens zehn Prozent. Darauf hat in einer aktuellen Entscheidung das Oberlandesgericht Hamm hingewiesen (Az. I-28 U 12/11).</p><p
style="text-align: justify;">Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der betroffene Autokäufer in seinem gerade erworbenen neuen Wagen ein Datenblatt des Herstellers gefunden. Das wies den 7,1-Liter-Verbrauch als Beschaffenheit des Fahrzeugs in der umstrittenen niedrigeren Höhe aus, wie sie in der anschließenden Praxis-Nutzung mit mindestens 7,7 Liter selbst bei ausgesprochen sparsamer Fahrweise durch einen gewieften Spezial-Tester nicht zu erreichen war.<span
id="more-3622"></span></p><p
style="text-align: justify;">Nach Adam Ries eine Abweichung von über acht Prozent, die von den Richtern in der Tat als Fahrzeugmangel bewertet wurde. Allerdings war ihnen dieser Mangel nicht schwerwiegend genug, um daraus, wie gefordert, einen automatischen Rücktrittanspruch vom Kaufvertrag abzuleiten. „Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es eine nur unerhebliche Pflichtverletzung, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als zehn Prozent von den Herstellerangaben abweicht“, erklärt D-AH-Rechtsanwalt Tim Vlachos. Zumal sich die Angaben auf dem beigelegten Datenblatt eines Neuwagens in der Regel nicht auf das vom jeweiligen Käufer erworbene konkrete Fahrzeug beziehen, sondern auf ein der Serie zuzuordnendes allgemeines Labor-Prüffahrzeug, das ganz bestimmten Messbedingungen laut EG-Richtlinien unterliegt, nicht aber dem alltäglichen Betrieb. Womit der angegebene Verbrauchswert nicht unbedingt von dem konkreten Fahrzeugerwerber in seiner eigenen Fahrpraxis außerhalb des Labors erreicht wird. (Auto-Reporter.NET)</p><div
style="text-align: justify;"></div><hr
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/>The use of this Post on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:  130214f77d5b8c4187d6a9ce5768292d (38.107.179.228) )</small>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.tuningblog.net/2011/neuwagen-muss-spritlimit-des-herstellers-nicht-einhalten.html/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Vollstreckung von ausländischen Geldbußen oftmals unzulässig</title><link>http://www.tuningblog.net/2011/vollstreckung-von-auslandischen-geldbusen-oftmals-unzulassig.html</link> <comments>http://www.tuningblog.net/2011/vollstreckung-von-auslandischen-geldbusen-oftmals-unzulassig.html#comments</comments> <pubDate>Sun, 07 Aug 2011 07:05:08 +0000</pubDate> <dc:creator>admin</dc:creator> <category><![CDATA[Tipps und Service]]></category> <category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category> <category><![CDATA[Geldbußen]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.tuningblog.net/?p=3577</guid> <description><![CDATA[Wer nach der Rückkehr von der Urlaubsreise mit der Vollstreckung eines ausländischen Bußgeldbescheids konfrontiert wird, sollte die Hilfe eines kundigen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, rät die Autorecht-Kanzlei (www.autorecht-kanzlei.de). Denn wer mit seinem Auto im Ausland unterwegs ist, muss damit rechnen, dass ausländische Geldbußen wegen Verkehrsverstößen von den zuständigen ausländischen Behörden in Deutschland durch das Bundesamt [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;"><a
href="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011310039_0001.jpg" rel="lightbox" target="_blank"><img
class="alignleft" title="Geldbußen im Ausland" src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011310039_0001.jpg" alt="" width="250" /></a>Wer nach der Rückkehr von der Urlaubsreise mit der Vollstreckung eines ausländischen Bußgeldbescheids konfrontiert wird, sollte die Hilfe eines kundigen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, rät die Autorecht-Kanzlei (www.autorecht-kanzlei.de). Denn wer mit seinem Auto im Ausland unterwegs ist, muss damit rechnen, dass ausländische Geldbußen wegen Verkehrsverstößen von den zuständigen ausländischen Behörden in Deutschland durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) vollstreckt werden. Es gibt jedoch Vollstreckungshindernisse, die bei Beachtung den Geldbeutel schonen können. Die Vollstreckung der Geldsanktion sei beispielsweise unzulässig, wenn die zugrundeliegende Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren ergangen ist und der Betroffene oder ein Vertreter nicht über das Recht zur Anfechtung und über die entsprechenden Fristen belehrt worden ist, informieren die Verkehrsrechtler. <span
id="more-3577"></span></p><p
style="text-align: justify;">Ebenso werde das Vollstreckungshilfeersuchen zurückgewiesen, wenn der Betroffene der Sprache unkundig ist, in dem der Bußgeldbescheid und andere Verfahrensurkunden abgefasst sind, und deswegen weder den Tatvorwurf noch die Rechtsbehelfsbelehrung verstehen kann. Das gilt allerdings nur, wenn der Betroffene diesen Einwand ausdrücklich vorgebracht hat. Bis auf wenige Ausnahmen (vor allem italienische und niederländische Bußgeldstellen) werden derzeit Bußgeldbescheide in Ländern außerhalb des deutschen Sprachraums ausschließlich in der jeweiligen Landessprache abgefasst und dürften daher zumeist die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllen.</p><p
style="text-align: justify;">Ein weiteres Vollstreckungshindernis ist das Fehlen des persönlichen Verschuldens. In vielen Ländern gilt nämlich die Halterhaftung, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Diese Halterhaftung gilt in Deutschland als Vollstreckungshindernis, wenn der Betroffene aktiv das Fehlen des persönlichen Verschuldens sowohl zuvor im ausländischen Erkenntnisverfahren als auch gegenüber dem BfJ geltend gemacht hat. Insofern wird Betroffenen dringend empfohlen, den gesamten Schriftverkehr des ausländischen Erkenntnisverfahrens aufzubewahren und bereits im Rahmen der Anhörung vorzulegen sowie einen Anwalt hinzuzuziehen. (Auto-Reporter.NET/sr/Foto: dpp)</p><div
style="text-align: justify;"></div><hr
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isPermaLink="false">http://www.tuningblog.net/?p=3574</guid> <description><![CDATA[Wo gehobelt wird, fallen Späne: Wird ein für Drogentransporte benutztes Fahrzeug bei der polizeilichen Durchsuchung beschädigt, haftet dafür nicht die Fahndungsbehörde. Sie muss dem Autobesitzer gegenüber auch dann nicht für den Schaden aufkommen, wenn der beim Einsatz mit den verbotenen Betäubungsmitteln gestellte Fahrer selbst gar nicht der Fahrzeughalter ist. Das hat jetzt das Landgericht Magdeburg [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;"><img
class="alignleft" title="Verkehrsrecht" src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011310033_0001.jpg" alt="" width="250" />Wo gehobelt wird, fallen Späne: Wird ein für Drogentransporte benutztes Fahrzeug bei der polizeilichen Durchsuchung beschädigt, haftet dafür nicht die Fahndungsbehörde. Sie muss dem Autobesitzer gegenüber auch dann nicht für den Schaden aufkommen, wenn der beim Einsatz mit den verbotenen Betäubungsmitteln gestellte Fahrer selbst gar nicht der Fahrzeughalter ist. Das hat jetzt das Landgericht Magdeburg entschieden (Az. 10 O 787/11).</p><p
style="text-align: justify;">Der Sohn einer Autohalterin war mit deren Pkw unterwegs, als er von der Drogenfahndung gestellt wurde. Die Durchsuchung des Wagens brachte Marihuana und einen geladenen Revolver zum Vorschein. Der mithilfe eines Spezialhundes durchgeführte Einsatz führte offenbar zu Kratzern und Lackschäden am Fahrzeug. <span
id="more-3574"></span></p><p
style="text-align: justify;">Die Kosten für deren Beseitigung schätzte die Halterin des Autos auf 4.000 Euro und wollte dieses Geld jetzt von der Polizei erstattet haben. Schließlich habe sie mit der Fahndung nichts zu tun und von den Machenschaften ihres Sohnes nichts gewusst und ihm mit der Überlassung des Wagens nicht das Einverständnis gegeben, dass er ihren Pkw für Fahrten zur Beschaffung und zum Transport von Betäubungsmitteln nutze. Was die Richter der Frau auch abnahmen. „&#8221;Trotzdem ist der entstandene Schaden nicht von der Polizei und damit dem Steuerzahlern zu tragen, waren doch die Untersuchung und speziell der beanstandete Einsatz des Drogenhundes, wie schon das anschließende Fahndungsergebnis zeigt, nur zu angebracht und rechtmäßig“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de).</p><p
style="text-align: justify;">Wenn die Autohalterin überhaupt irgendwelche Ansprüche geltend machen wolle, müsse sie sich wohl an den Fahrer des Drogentransports halten, sprich: ihren auf frischer Tat ertappten Sohn. (Auto-Reporter.NET)</p><hr
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isPermaLink="false">http://www.tuningblog.net/?p=3369</guid> <description><![CDATA[Seit diesem Jahr können Österreichs Ordnungshüter bei Verkehrssündern noch härter durchgreifen. Wer meint, es war bisher schon streng genug, wird jetzt eines Besseren belehrt. Denn jetzt genügt allein schon der Verdacht einer Überschreitung! Dann wird ein Betrag von bis zu 1.308 Euro als vorläufige Sicherheit fällig, warnt die Innsbrucker Anwaltskanzlei Tramposch &#38; Partner. Der Betrag [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;"><img
class="alignleft" title="Verkehrsrecht" src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011230042_0001.jpg" alt="" width="250" />Seit diesem Jahr können Österreichs Ordnungshüter bei Verkehrssündern  noch härter durchgreifen. Wer meint, es war bisher schon streng genug,  wird jetzt eines Besseren belehrt. Denn jetzt genügt <strong>allein schon der  Verdacht einer Überschreitung</strong>! Dann wird ein Betrag von bis zu 1.308  Euro als vorläufige Sicherheit fällig, warnt die Innsbrucker  Anwaltskanzlei Tramposch &amp; Partner. Der Betrag ist, natürlich, vor  Ort zu bezahlen. Bis zur Leistung dieser Sicherheit können die Behörden  eine Unterbrechung der Fahrt anordnen und durchsetzen. Im Zweifel sind  also die Fahrzeugschlüssel abzuliefern, oder es gibt eine Kralle ans  Rad.<span
id="more-3369"></span></p><p
style="text-align: justify;">Diese Maßnahme versteht der österreichische Gesetztgeber als eine klare  Ansage gegenüber Verkehrssündern. Es soll jedoch „die  Verhältnismäßigkeit gewahrt werden“, wie es heißt. Die Maßnahme müsse in  einer vernünftigen Relation zur (vermeintlichen) Verkehrsübertretung  stehen. Kommt es allerdings wirklich so weit, ist auch schnell Schluss  mit lustig: Wird die Unterbrechung der Fahrt nicht binnen 72 Stunden  aufgehoben, also die Sicherheit gezahlt, kann die Behörde das Fahrzeug  beschlagnahmen.</p><p
style="text-align: justify;">Für Auto-, Lkw- oder Motorradfahrer wird es durch diese neue Regelung  jedoch nicht nur im Straßenverkehr ernst. Auch beim Verdacht, eine  gerichtlich strafbare Handlung wie etwa eine Körperverletzung oder eine  vorsätzliche Sachbeschädigung begangen zu haben, kann eine entsprechende  Sicherheitsleistung eingefordert und durch ein Festsetzen des Fahrzeugs  durchgesetzt werden. Dies soll geschehen, wenn anzunehmen ist, dass  sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht oder die Durchführung des  Strafverfahrens wesentlich erschwert sein wird.</p><p
style="text-align: justify;">Mit den neuen Regelungen seien einige Schlupflöcher gestopft worden, so  Dr. Hubert Tramposch. Auf wen dies vor allem abzielt, daran lässt er  keinen Zweifel: auf Urlauber und Durchreisende. (Auto-Reporter.NET/br)</p><hr
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isPermaLink="false">http://www.tuningblog.net/?p=3216</guid> <description><![CDATA[Wer unmittelbar hinter einem Ortseingangsschild zu schnell fährt und dabei geblitzt wird, sollte nicht per se mit der Nachsichtigkeit der Verkehrsbehörde rechnen. Denn solche Messungen sind entgegen landläufiger Meinungen durchaus verwertbar, berichtet der Auto Club Europa (ACE). Volker Lempp, Leiter Verkehrsrecht beim ACE sagt: „Es gibt von Gesetzes wegen keinen &#8220;Toleranzbereich&#8221; beim Tempo, den man [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;"><a
href="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011200045_0001.jpg" rel="lightbox" target="_blank"><img
class="alignleft" title="Radarfalle" src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011200045_0001.jpg" alt="" width="250" /></a>Wer unmittelbar hinter einem Ortseingangsschild zu schnell fährt und  dabei geblitzt wird, sollte nicht per se mit der Nachsichtigkeit der  Verkehrsbehörde rechnen. Denn solche Messungen sind entgegen  landläufiger Meinungen durchaus verwertbar, berichtet der Auto Club  Europa (ACE).</p><p
style="text-align: justify;">Volker Lempp, Leiter Verkehrsrecht beim ACE sagt: „Es gibt von Gesetzes  wegen keinen &#8220;Toleranzbereich&#8221; beim Tempo, den man im Bereich von  Orteinfahrten gewissermaßen einkalkulieren darf.“  Verwaltungsrichtlinien, wonach beim Einsatz von  Geschwindigkeitsmessgeräten ein bestimmter Abstand, beispielsweise 150  Meter, vom Ortseingangsschild oder einem Verbotsschild einzuhalten ist,  seien allein nicht maßgebend. „Es handelt sich hierbei nicht um  unmittelbar geltende gesetzliche Bestimmungen, sondern um rein  innerdienstliche Vorschriften für die Polizeiarbeit“. Sie wirkten sich  auf das Bußgeldverfahren unter dem Aspekt der Gleichbehandlung von  Verkehrsteilnehmern in entsprechenden Kontrollsituationen nur  eingeschränkt aus.<span
id="more-3216"></span></p><p
style="text-align: justify;">Insofern sehen laut ACE die meisten Gerichte auch keine Veranlassung für  einen „Bonus“ beim Bußgeld, falls tatsächlich einmal zu nah am  Ortsschild gemessen wurde. Lempp: „Steht aber ein Fahrverbot im Raum,  hat der Temposünder gute Chancen, mit einer bloßen Geldsanktion  davonzukommen“. Voraussetzung dafür sei ein verkehrsrechtlich versierter  Verteidiger, der es verstehe, Messprotokolle und Dienstvorschriften  aufmerksam zu studieren und daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen.  (Auto-Reporter.NET/sr/Foto: S. Riedel/)</p><hr
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isPermaLink="false">http://www.tuningblog.net/?p=3087</guid> <description><![CDATA[Auge um Auge, Zahn um Zahn: Stellt ein Autofahrer seinen Wagen unerlaubterweise auf einem privaten Parkplatz ab und macht sich so gewissermaßen einen Teil davon selbst zu eigen, darf der Besitzer des Platzes zur Wahrung der Rechte an seinem Eigentum ihm im Gegenzug das Fahrzeug entziehen und an einen unbekannten Ort abschleppen lassen. Bis der [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;"><img
class="alignleft" title="Verkehrsrecht" src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011130098_0001.jpg" alt="" width="250" />Auge um Auge, Zahn um Zahn: Stellt ein Autofahrer seinen Wagen  unerlaubterweise auf einem privaten Parkplatz ab und macht sich so  gewissermaßen einen Teil davon selbst zu eigen, darf der Besitzer des  Platzes zur Wahrung der Rechte an seinem Eigentum ihm im Gegenzug das  Fahrzeug entziehen und an einen unbekannten Ort abschleppen lassen. Bis  der Falschparker nicht die geforderte Abschleppgebühr in voller Höhe  gezahlt hat, muss der Besitzer des Parkplatzes bzw. das von ihm  beauftragte Abschleppunternehmen auch nicht den Standort des  schlechterdings „gepfändeten“ Wagens herausrücken. So zumindest hat es  das Landgericht Berlin in einem jetzt veröffentlichen Urteil entschieden  (Az. 9 O 150/10).<span
id="more-3087"></span></p><p
style="text-align: justify;">Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (<a
href="http://www.anwaltshotline.de/" rel="nofollow" target="_blank">www.anwaltshotline.de</a>)  berichtet, hatte sich eine Hyundai-Fahrerin erdreistet, ihren Wagen auf  dem Kunden-Parkplatz eines hauptstädtischen Supermarktes abzustellen,  ohne dort Einkäufe zu tätigen. Dabei war das private Areal mit einem  deutlichen Hinweisschild versehen, dass hier nur Kunden und diese auch  höchstens eine Stunde kostenlos parken dürfen. Als die Frau nach drei  Stunden noch immer nicht wieder erschienen war, verbrachte ein  vertraglich mit dem Laden verbundener Abschleppdienst den Wagen an einen  unbekannten Ort. Trotz aller Bemühungen der Frau, ihr Auto  zurückzuerhalten, wurde ihr über Wochen und auch bis zum Zeitpunkt der  Gerichtsverhandlung weder das Fahrzeug heraus- noch zumindest der  Standort bekannt gegeben.</p><p
style="text-align: justify;">Und das nach Auffassung der Landesrichter zu Recht. „Vor Erstattung der  Abschleppkosten steht der Autohalterin weder ein Anspruch auf Herausgabe  des Fahrzeugs noch der Bekanntgabe seines Standorts oder ein  Nutzungsausfall zu“, zitiert D-AH-Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer aus  dem Berliner Urteilsspruch. Wegen der Weigerung der Autofahrerin, die  von ihr für arg erhöht gehaltenen Abschleppkosten von 219,50 Euro zu  zahlen, stehe ihr der geforderte Bekanntgabeanspruch laut Bürgerlichem  Gesetzbuch nicht zu. Der Parkplatz-Besitzer dagegen habe bis zur  Begleichung der Forderung einen Anspruch auf Gegenbesitz, der sich hier  im Recht zum Verschweigen des Standorts des Fahrzeugs verwirkliche. Das  von ihm beauftragte Abschleppen war in der vorliegenden Konstellation  die einzig offen stehende Möglichkeit, die mit der Parkplatz-&#8221;Besetzung&#8221;  eingetretene Besitzstörung zu unterbinden. (Auto-Reporter.NET)</p><hr
/><small>Orginal Post by <a
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/>The use of this Post on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:  130214f77d5b8c4187d6a9ce5768292d (38.107.179.228) )</small>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.tuningblog.net/2011/zwangsabgeschleppter-pkw-darf-als-pfand-behalten-werden.html/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Vandalismus nach missglücktem Fahrzeugklau nicht versichert</title><link>http://www.tuningblog.net/2011/vandalismus-nach-missglucktem-fahrzeugklau-nicht-versichert.html</link> <comments>http://www.tuningblog.net/2011/vandalismus-nach-missglucktem-fahrzeugklau-nicht-versichert.html#comments</comments> <pubDate>Thu, 27 Jan 2011 07:08:21 +0000</pubDate> <dc:creator>admin</dc:creator> <category><![CDATA[Tipps und Service]]></category> <category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.tuningblog.net/?p=2778</guid> <description><![CDATA[Pech im Glück: Misslingt es einem Dieb, ein ins Visier gefasstes Fahrzeug zu entwenden, muss dessen Eigentümer mitunter besonders tief in die eigene Tasche greifen. Denn artet die Wut des Langfingers ob des widerspenstigen Objekts der Begierde in einer wilden Zerstörungsorgie aus, gewährt eine Kraftfahrzeug-Teilversicherung dafür keinen Versicherungsschutz. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof in letzter [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;"><img
class="alignleft" title="Verkehrsrecht" src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2011030094_0001.jpg" alt="" width="250" />Pech im Glück: Misslingt es einem Dieb, ein ins Visier gefasstes  Fahrzeug zu entwenden, muss dessen Eigentümer mitunter besonders tief in  die eigene Tasche greifen. Denn artet die Wut des Langfingers ob des  widerspenstigen Objekts der Begierde in einer wilden Zerstörungsorgie  aus, gewährt eine Kraftfahrzeug-Teilversicherung dafür keinen  Versicherungsschutz. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof in letzter  Instanz klargestellt (Az. IV ZR 248/08).</p><p
style="text-align: justify;">Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (<a
href="http://www.anwaltshotline.de/" target="_blank">www.anwaltshotline.de</a>)  berichtet, wollte ein Fahrzeug-Dieb einen Motorroller stehlen, der auf  einem Parkplatz mit eingerasteter Lenkradsperre abgestellt war. Er warf  den Roller um und versuchte, das Lenkrad zu überdrehen. Als das nicht  klappte, schlug er auf das umgestürzte Fahrzeug wild und planlos ein und  beschädigte es aufs Ärgste. Was eine mit 603,53 Euro von der Werkstatt  in Rechnung gestellte Reparatur notwendig machte, für die der  Versicherer allerdings nicht aufkommen wollte. Obwohl die vorliegende  Teilversicherung ausdrücklich auch den Ersatz von Beschädigungen des  Fahrzeugs „durch Entwendung, insbesondere Diebstahl“ umfasst.<span
id="more-2778"></span></p><p
style="text-align: justify;">„Hier fehlt jedoch der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen  dem geplanten, aber gescheiterten Diebstahl und der anschließenden,  sinnlosen Zerstörung“, erklärt D-AH-Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold die  juristische Situation. Die umstrittenen Beschädigungen beruhen laut  Karlsruher Urteilsspruch vielmehr auf einem von der Entwendungshandlung  unabhängigen und spontanen Verhalten des Täters.</p><p
style="text-align: justify;">Dieser zerstörte das Fahrzeug in seinem Wutanfall nicht, um es doch noch  zu entwenden, sondern aufgrund eines vom Diebstahlsvorhaben  unabhängigen, irrationalen Entschlusses. Schließlich habe er dabei seine  eigene Beute fast schrottreif und damit für sich wertlos gemacht. Womit  es sich bei den Zerstörungen nicht mehr um versuchten Diebstahl,  sondern reinen Vandalismus handelt, dessen Schäden nun mal nicht  teilversichert sind. (Auto-Reporter.NET)</p><hr
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/>The use of this Post on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:  130214f77d5b8c4187d6a9ce5768292d (38.107.179.228) )</small>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.tuningblog.net/2011/vandalismus-nach-missglucktem-fahrzeugklau-nicht-versichert.html/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Taxifahrer: Kein Beförderungspflicht ohne Bargeld</title><link>http://www.tuningblog.net/2010/taxifahrer-kein-beforderungspflicht-ohne-bargeld.html</link> <comments>http://www.tuningblog.net/2010/taxifahrer-kein-beforderungspflicht-ohne-bargeld.html#comments</comments> <pubDate>Fri, 29 Oct 2010 06:47:52 +0000</pubDate> <dc:creator>admin</dc:creator> <category><![CDATA[Tipps und Service]]></category> <category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.tuningblog.net/?p=2384</guid> <description><![CDATA[Ein Taxifahrer muss einen Fahrgast ohne Bargeld nicht befördern. Ist dessen Kartenlesegerät defekt, darf er die Mitnahme eines Fahrgastes ablehnen, wenn dieser von vorneherein erklärt, die Tour am Ende nicht bar bezahlen zu wollen. Ein daraufhin wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Beförderungspflicht verhängtes Bußgeld widerspricht Recht und Gesetz. Zu diesem Urteil kam jetzt die Richter [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;"><a
href="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2010420078_0001.jpg" rel="lightbox" target="_blank"><img
class="alignleft" src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2010420078_0001.jpg" alt="" width="250" /></a>Ein Taxifahrer muss einen Fahrgast ohne Bargeld nicht befördern. Ist  dessen Kartenlesegerät defekt, darf er die Mitnahme eines Fahrgastes  ablehnen, wenn dieser von vorneherein erklärt, die Tour am Ende nicht  bar bezahlen zu wollen. Ein daraufhin wegen vorsätzlichen Verstoßes  gegen die Beförderungspflicht verhängtes Bußgeld widerspricht Recht und  Gesetz. Zu diesem Urteil kam jetzt die Richter des Oberlandesgerichts in  Hamburg (Az. 2 &#8211; 32/10).</p><p
style="text-align: justify;">Zu dem umstrittenen Vorfall kam es nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline (<a
href="http://www.anwaltshotline.de/" target="_blank">www.anwaltshotline.de</a>)  am Hamburger Flughafen. Dort dürfen Taxen nur vorfahren und an den  Terminals auf Kundschaft warten, wenn sie eine besondere Zulassung  haben, die u.a. vorschreibt, dass sie ein betriebsfähiges  Kartenlesegerät an Bord haben. Das war bei dem betreffenden Fahrzeug  ausgefallen, weshalb der Fahrer des Wagens eine Passagierin zurückwies,  die ihm erklärte, sie sei gerade aus dem Ausland gekommen und habe  dadurch nicht genügend Bargeld zum Begleichen der Taxifahrt bei sich.<span
id="more-2384"></span></p><p
style="text-align: justify;">Laut kommunaler Stadtentwicklungs- und Umweltbehörde ein zumindest  bedingt vorsätzlicher Verstoß gegen die Beförderungspflicht. Schließlich  habe sich der in die Warteschlange der Kollegen einreihende Taxifahrer  sehenden Auges in eine Situation begeben, die wegen des defekten  Lesegerätes letztendlich in die unzulässige Ablehnung eines  Beförderungsauftrages führen konnte. Zumindest habe er das in der  Hoffnung auf bar zahlende Kunden vorsätzlich in Kauf genommen. Die  Beamten forderten daraufhin eine Geldbuße in Höhe von 300 Euro.</p><p
style="text-align: justify;">Dazu waren sie allerdings nicht berechtigt, wie die Hanseatischen  Oberlandesrichter betonten. Für die Verurteilung wegen Begehung einer  Ordnungswidrigkeit bedarf es immer einer gesetzlichen Grundlage. „Eine  gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung von Fahrten ohne Barzahlung  gibt es aber in Hamburg nicht, nur eine entsprechende Vereinbarung  zwischen den Taxenunternehmern und der Flughafen GmbH – und die  unterliegt nun mal nicht einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen  Kontrolle“, erklärt D-AH-Rechtsanwältin Daniela Sämann. Die Behörde  hätte nur dann wegen eines Verstoßes gegen die Beförderungspflicht tätig  werden dürfen, wenn etwa der Taxifahrer die Tour abgelehnt hätte, weil  sich angesichts der Nähe des angegebenen Ziels die Fahrt für ihn als  nicht ausreichend lukrativ darstellte. Was hier nicht der Fall war.  (Auto-Reporter.NET)</p><hr
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/>The use of this Post on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:  130214f77d5b8c4187d6a9ce5768292d (38.107.179.228) )</small>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.tuningblog.net/2010/taxifahrer-kein-beforderungspflicht-ohne-bargeld.html/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>1</slash:comments> </item> <item><title>Parker im Kreuzungsbereich werden rigoros abgeschleppt</title><link>http://www.tuningblog.net/2010/parker-im-kreuzungsbereich-werden-rigoros-abgeschleppt.html</link> <comments>http://www.tuningblog.net/2010/parker-im-kreuzungsbereich-werden-rigoros-abgeschleppt.html#comments</comments> <pubDate>Sun, 08 Aug 2010 06:23:37 +0000</pubDate> <dc:creator>admin</dc:creator> <category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.tuningblog.net/?p=1984</guid> <description><![CDATA[Wurde ein Fahrzeug im 5-Meter-Kreuzungsbereich zweier Straßen abgestellt, so ist es auf Kosten des Autohalters abzuschleppen. Es gehört zu den unbestreitbaren Rechten der Ordnungskräfte, die durch das verbotswidrige Parken verursachte gegenwärtige Gefahr zu beenden und an Stelle des abwesenden Fahrers dessen Verpflichtung zu erfüllen, den Wagen unverzüglich zu entfernen. Darauf hat in einem aktuellen Urteil [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;"><img
class="alignleft" title="Verkehrsrecht" src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2010310024_0001.jpg" alt="" width="250" />Wurde ein Fahrzeug im 5-Meter-Kreuzungsbereich zweier Straßen  abgestellt, so ist es auf Kosten des Autohalters abzuschleppen. Es  gehört zu den unbestreitbaren Rechten der Ordnungskräfte, die durch das  verbotswidrige Parken verursachte gegenwärtige Gefahr zu beenden und an  Stelle des abwesenden Fahrers dessen Verpflichtung zu erfüllen, den  Wagen unverzüglich zu entfernen. Darauf hat in einem aktuellen Urteil  das Verwaltungsgericht Aachen hingewiesen (Az. 6 K 512/08).</p><p
style="text-align: justify;">Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (<a
href="http://www.anwaltshotline.de/" target="_blank">www.anwaltshotline.de</a>)  berichtet, stand der Wagen der betroffenen Pkw-Fahrerin nur 1,35 Meter  von der Einmündung der kreuzenden Straße entfernt. Weil die Frau zum  Zeitpunkt des Geschehens nicht aufzufinden war, ließ die zuständige  Verkehrsüberwachung das Fahrzeug zwangsabschleppen. Das kostete der  Autohalterin bei der Auslösung des Wagens 129 Euro an Abschleppgebühren,  die sie jetzt von der Kommune zurückhaben wollte. Denn schließlich habe  nicht sie die teure Umsetzung des Pkws veranlasst. Wobei die gesamte  Maßnahme sowieso maßlos übertrieben und kaum angemessen gewesen sei. Das  ruhig dastehende Auto jedenfalls habe den sowieso nur mäßigen Verkehr  an dieser Stelle in keinster Weise behindert.<span
id="more-1984"></span></p><p
style="text-align: justify;">Dem widersprach jedoch das Gericht. Die Abschleppmaßnahme sei sehr wohl  zur Abwehr einer aktuellen Gefahr notwendig gewesen. Schließlich umfasse  die öffentliche Sicherheit neben dem Schutz von Leib und Leben die  öffentliche Rechtsordnung schlechthin. „Und die schreibt nun mal vor,  dass kein Fahrzeug im Einmündungsbereich zweier Straßen mit einem  geringeren Abstand als fünf Metern zu der Einmündung geparkt werden  darf“, erklärt D-AH-Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Der Grund:  Vorschriftswidriges Parken in diesem Bereich erschwert die Übersicht,  verkürzt die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer und erhöht damit die  Unfallgefahr. Fußgänger, die vor einem dort abgestellten Fahrzeug die  Fahrbahn ordnungsgemäß überqueren, würden beispielsweise nur verspätet  wahrgenommen. Deshalb dürfen und müssen die Ordnungskräfte sofort  eingreifen.</p><p
style="text-align: justify;">Ein derartiges Vorzugsrecht gelte übrigens auch beim Verstellen des  gesamten Bürgersteigs oder dem Hineinragen eines Fahrzeugs in die  Fahrbahn, bei der Beeinträchtigung einer Fußgängerzone oder bei  rechtswidrigen Parken auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte sowie in  Feuerwehranfahrtzonen oder auch, wenn dadurch eine Straftat zu  verhindern ist. (Auto-Reporter.NET)</p><hr
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isPermaLink="false">http://www.tuningblog.net/?p=1803</guid> <description><![CDATA[Wer den Sommer mit einem neuen fahrbaren Untersatz beginnen will, sollte beim Autokauf einige prinzipielle Voraussetzungen beachten. Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV): „Seien Sie vorsichtig bei der Probefahrt. Ist der Wagen nicht vollkaskoversichert, kann es teuer werden, wenn es Beulen gibt.“ Findet die Probefahrt bei einem Händler statt, ist das Fahrzeug meistens [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;"><img
class="alignleft" title="KFZ Versicherung" src="http://v-10077.intertech.de/editnews/media/news_jpg/medium/2010240046_0001.jpg" alt="" width="250" />Wer den Sommer mit einem neuen fahrbaren Untersatz beginnen will, sollte  beim Autokauf einige prinzipielle Voraussetzungen beachten. Lilo  Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV): „Seien  Sie vorsichtig bei der Probefahrt. Ist der Wagen nicht  vollkaskoversichert, kann es teuer werden, wenn es Beulen gibt.“</p><p
style="text-align: justify;">Findet die Probefahrt bei einem Händler statt, ist das Fahrzeug meistens  vollkaskoversichert. Damit besteht für den Testfahrer keine Gefahr,  dass er für einen Schaden am Auto haften muss. Ausnahme: grobe  Fahrlässigkeit oder Vorsatz.<span
id="more-1803"></span></p><p
style="text-align: justify;">Bei Privatverkäufen gibt es einige Besonderheiten bei der Probefahrt:  Kommt es zu einem Unfall, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung  grundsätzlich den Fremdschaden. Kratzer oder Beulen am Testwagen sind  ein Fall für die Vollkasko – so es sie denn gibt. Für die mögliche  Selbstbeteiligung und Höherstufung ist allerdings der Probefahrer  verantwortlich. Lilo Blunck: „Das allein kann schon ein teures Vergnügen  werden.“ Noch teurer wird’s, wenn keine Vollkasko  besteht: Dann zahlt  der Kaufinteressent den gesamten Schaden am Testfahrzeug selbst!</p><p
style="text-align: justify;">Mit dem Kauf von Privat übernimmt der Käufer die Kfz-Versicherung  automatisch mit. Er kann sie sogar weiterführen. Lilo Blunk: „Aber  Achtung: Vor der Ummeldung immer erst prüfen, ob es nicht bessere  Angebote gibt.“ Wer einen anderen Versicherer bevorzugt, besorgt sich  dessen elektronische Versicherungsbestätigung (eVB). Die  Zulassungsstelle erledigt dann den Rest. Die alte Police wird  deaktiviert und der neue Vertrag beginnt nahtlos. (News-Reporer.NET/um/Foto: BdV)</p><hr
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