Wurde ein Fahrzeug im 5-Meter-Kreuzungsbereich zweier Straßen abgestellt, so ist es auf Kosten des Autohalters abzuschleppen. Es gehört zu den unbestreitbaren Rechten der Ordnungskräfte, die durch das verbotswidrige Parken verursachte gegenwärtige Gefahr zu beenden und an Stelle des abwesenden Fahrers dessen Verpflichtung zu erfüllen, den Wagen unverzüglich zu entfernen. Darauf hat in einem aktuellen Urteil das Verwaltungsgericht Aachen hingewiesen (Az. 6 K 512/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, stand der Wagen der betroffenen Pkw-Fahrerin nur 1,35 Meter von der Einmündung der kreuzenden Straße entfernt. Weil die Frau zum Zeitpunkt des Geschehens nicht aufzufinden war, ließ die zuständige Verkehrsüberwachung das Fahrzeug zwangsabschleppen. Das kostete der Autohalterin bei der Auslösung des Wagens 129 Euro an Abschleppgebühren, die sie jetzt von der Kommune zurückhaben wollte. Denn schließlich habe nicht sie die teure Umsetzung des Pkws veranlasst. Wobei die gesamte Maßnahme sowieso maßlos übertrieben und kaum angemessen gewesen sei. Das ruhig dastehende Auto jedenfalls habe den sowieso nur mäßigen Verkehr an dieser Stelle in keinster Weise behindert.
Wer den Sommer mit einem neuen fahrbaren Untersatz beginnen will, sollte beim Autokauf einige prinzipielle Voraussetzungen beachten. Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV): „Seien Sie vorsichtig bei der Probefahrt. Ist der Wagen nicht vollkaskoversichert, kann es teuer werden, wenn es Beulen gibt.“
Wer sich die Zufahrt zu seinem Grundstück mit Pollern freihalten will, kann dafür jetzt nicht mehr mit der Zustimmung seiner Gemeindeverwaltung rechnen. Nach einer Änderung der Straßenverkehrsordnung sind Poller keine Sperrpfosten bzw. Verkehrseinrichtungen mehr und können damit amtlich nicht mehr zugesagt werden. Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz hingewiesen (Az.4 K 774/09).
Verschweigt ein Autohändler beim Verkauf eines Modells einen Serienfehler, der zu einem schwerwiegenden Schaden führen kann, dann haftet er, wenn der Käufer deshalb einen Unfall erleidet. So entschied am 20. Februar 2010 das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 22 U 157/08).
