Verbraucht ein Neuwagen statt der vom Hersteller angegebenen 7,1 Liter Kraftstoff in Wirklichkeit 7,7 Liter pro 100 Kilometer, ist das noch kein ausreichender Grund, den Kaufvertrag wieder rückgängig zu machen. Vielmehr bedarf es dazu einer Abweichung von mindestens zehn Prozent. Darauf hat in einer aktuellen Entscheidung das Oberlandesgericht Hamm hingewiesen (Az. I-28 U 12/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der betroffene Autokäufer in seinem gerade erworbenen neuen Wagen ein Datenblatt des Herstellers gefunden. Das wies den 7,1-Liter-Verbrauch als Beschaffenheit des Fahrzeugs in der umstrittenen niedrigeren Höhe aus, wie sie in der anschließenden Praxis-Nutzung mit mindestens 7,7 Liter selbst bei ausgesprochen sparsamer Fahrweise durch einen gewieften Spezial-Tester nicht zu erreichen war.

Wo gehobelt wird, fallen Späne: Wird ein für Drogentransporte benutztes Fahrzeug bei der polizeilichen Durchsuchung beschädigt, haftet dafür nicht die Fahndungsbehörde. Sie muss dem Autobesitzer gegenüber auch dann nicht für den Schaden aufkommen, wenn der beim Einsatz mit den verbotenen Betäubungsmitteln gestellte Fahrer selbst gar nicht der Fahrzeughalter ist. Das hat jetzt das Landgericht Magdeburg entschieden (Az. 10 O 787/11).
Seit diesem Jahr können Österreichs Ordnungshüter bei Verkehrssündern noch härter durchgreifen. Wer meint, es war bisher schon streng genug, wird jetzt eines Besseren belehrt. Denn jetzt genügt allein schon der Verdacht einer Überschreitung! Dann wird ein Betrag von bis zu 1.308 Euro als vorläufige Sicherheit fällig, warnt die Innsbrucker Anwaltskanzlei Tramposch & Partner. Der Betrag ist, natürlich, vor Ort zu bezahlen. Bis zur Leistung dieser Sicherheit können die Behörden eine Unterbrechung der Fahrt anordnen und durchsetzen. Im Zweifel sind also die Fahrzeugschlüssel abzuliefern, oder es gibt eine Kralle ans Rad. 

