
Az. 311 SsRs 138/08
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurde das Fahrzeug des Mannes von Mitarbeitern des Bundesamtes für Güterverkehr auf einem Autohof angehalten und kontrolliert. Dabei fanden die Beamten in der vorderen rechte Bremsscheibe des Lkws zahlreiche deutlich sichtbare Wärmerisse, die bis in den Bereich der Innenbelüftung liefen. Diese Beschädigungen, meinten die Kontrolleure, wären dem Fahrer selbst aufgefallen, wenn er die Bremsanlage vor Fahrtbeginn in Augenschein genommen hätte. Da er das aber offenbar nicht getan hat, verurteilte ihn das zuständige Amtsgericht zu dem umstrittenen Bußgeld. Wogegen der Lkw-Fahrer aber Einspruch erhob und vom Oberlandesgericht Recht bekam. (auto-reporter.net/ar/nic)


Auch wer einen Glatteis-Unfall nicht selbst auslöst, sondern beispielsweise in ein vor ihm ins Schleudern geratenes Fahrzeug hineinfährt, muss sich wegen anzulastender Teilschuld an der Schadensregulierung mitbeteiligen. Darauf hat der Auto Club Europa (ACE) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (AZ: 8 U 494/92) hingewiesen.Die Richter hatten in einem solchen Fall entschieden, man müsse sich auf spiegelglatter Straße auch auf die nahe liegende Möglichkeit einstellen, dass ein vorausfahrender Kraftfahrer bereits durch einen geringen Fahrfehler die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert. Außerordentliche Umstände, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, erforderen eben auch außerordentliche Vorsicht.
Wir gehen jetzt in den zweiten Winter mit einer Änderung in der Straßenverkehrsordnung (StVO), die immer wieder als eine generelle Winterreifenpflicht missverstanden wird. Doch so einfach liegen die Dinge nicht. Die StVO regelt, dass man sein Fahrzeug für die jeweiligen Straßenverhältnisse richtig ausrüsten muss. Bei Schnee und Eis gelten nur Reifen mit dem Eiskristall auf der Flanke als die richtige Bereifung.Wer also bei winterlichen Straßenverhältnissen etwa mit Sommerreifen fährt und den Verkehr behindert oder gar einen Unfall verursacht, muss mit einem Punkt in Flensburg und einem Bußgeld von 40 Euro rechnen. Nun sind im vergangenen Winter keine Fälle bekannt geworden, bei denen zum Beispiel in einer allgemeinen Verkehrskontrolle bei Schnee ein Bußgeld erhoben worden wäre.



