Verschweigt ein Autohändler beim Verkauf eines Modells einen Serienfehler, der zu einem schwerwiegenden Schaden führen kann, dann haftet er, wenn der Käufer deshalb einen Unfall erleidet. So entschied am 20. Februar 2010 das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 22 U 157/08).
Bei dem vom ADAC geschilderten Fall, kaufte ein Kunde im Jahr 2005 einen gebrauchten Alfa Romeo – ein Modell, für das wegen Mängeln am Motorhaubenschloss bereits eine Rückrufaktion seitens des Herstellers lief. Bei unzureichender Wartung bestand die Gefahr, dass sich die Motorhaube während der Fahrt öffnete – so wie es dann auch bei besagtem Fahrzeug der Fall war. Durch den Fahrtwind wurde die Motorhaube nach hinten geschlagen, die dann gegen Frontscheibe und Dach des Autos prallte. Der dadurch entstandene Schaden belief sich aus knapp 6.000 Euro.
Dem klagenden Autobesitzer gab das Gericht recht, weil der Händler seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen war. Wäre der Käufer auf das Problem hingewiesen worden, hätte er das Motorhaubenschloss regelmäßig warten lassen können. Für den entstandenen Schaden musste der Autohändler aufkommen.
Autohändler müssten nach Ansicht des ADAC ihre Kunden besonders dann über Rückrufaktionen und besondere Wartungsvorschriften aufklären, wenn sie durch den Hersteller mit der Weitergabe der Informationen an den Verbraucher beauftragt wurden und ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht. (auto-reporter.net/sr)


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